FAQ's

Hier finden sich Antworten auf häufige Fragen

Wer kommt mit zum Erstgespräch?

In der Regel findet der erste Termin mit den Eltern/Erziehungsberechtigten gemeinsam mit dem Kind oder dem/der Jugendlichen statt. Besonders bei Jugendlichen ist mir jedoch wichtig, dass ihnen im Laufe des Erstgespräches die Möglichkeit gegeben wird, ihr Anliegen ohne das Beisein der Eltern/Erziehungsberechtigten schildern zu können.

Muss man vor dem Erstgespräch zu einer/m ÄrztIn gehen?

Nein. Sollte jedoch der Wunsch bestehen, dass die Krankenkasse Teilkosten der Behandlung übernimmt oder dass die Behandlung über einen Modellplatz finanziert wird, dann braucht es eine ärztliche Bestätigung vor der zweiten Therapiestunde!
Bei dieser ärztlichen Bestätigung handelt es sich lediglich um eine ärztliche Abklärung, ob es möglicherweise körperliche Erkrankungen gibt, die für den seelischen Zustand (mit-) verantwortlich sind. Die Bestätigung kann jede/r KinderärztIn oder HausärztIn ausstellen.

Wie lange dauert eine Behandlung und in welchem Rhythmus findet diese statt?

Die Häufigkeit und Gesamtdauer der Therapie hängt vom jeweiligen Anlass ab. Üblicherweise finden allerdings wöchentliche Sitzungen von 50 Minuten statt. Im Verlauf kann die Häufigkeit auch je nach Bedarf variiert werden.
Für einen Therapieerfolg sind regelmäßige Termine mit eher kürzeren Zeitabständen wichtig.

Ab welchem Alter dürfen Jugendliche selbst entscheiden, ob sie eine Psychotherapie machen wollen?

Sobald Jugendliche vor dem Gesetz als „einsichts- und urteilsfähig“ gelten und über die nötige Einwilligungsfähigkeit für eine psychotherapeutische Behandlung verfügen, können sie selbst über eine Psychotherapie entscheiden. Das ist normalerweise ab einem Alter von 14 Jahren der Fall.

Wie ist das mit der Schweigepflicht?

Ich unterliege dem Gesetz der Schweigepflicht. Das bedeutet, ich darf mit niemandem über das mir Anvertraute sprechen. Ich lege im Vorfeld mit Kindern und Jugendlichen fest, was bei einem Termin mit Eltern/Erziehungsberechtigten besprochen werden darf und was nicht. Umgekehrt haben die Kinder und Jugendlichen auch das Recht zu erfahren, was bei einem solchen Termin besprochen wurde.
Ausnahme: Ebenso bin ich per Gesetz dazu verpflichtet die Schweigepflicht zu brechen, wenn ich den Eindruck habe, dass bei den behandelten Kindern und Jugendlichen eine ernsthafte Gefahr für Leben und Gesundheit besteht, und/oder für Menschen in deren unmittelbarem Umfeld.